Mietzeiten

Die gewünschte Abholzeit und Rückgabezeit können Sie frei angeben, wir werden Ihnen dann gerne ein passendes Angebot machen.

Tagesmieten:
Zwischen 7.00 – 18.00 Uhr

½ Tagesmieten:
Zwischen 7.00 – 12.00 Uhr oder 13.00 – 18.00 Uhr
(ausschliesslich Vor- oder Nachmittags, wird nicht nach Stunden abgerechnet!)

Rückgabe nach Zeitablauf:
Jede zusätzliche Stunde CHF 30.– plus Mehrkilometer.

Tagesmieten an Sonntagen:
An Sonntagen sind nur Ganztagesmieten mit Vorabendabholung um 18.30 möglich. Die Rückgabezeit ist immer zwischen 17.30 – 18.00.

Wichtig zu wissen:

Bei Unfällen, Pannen, Schäden etc. ist unverzüglich die Vermieterin (All-Time GmbH) unter 079 918 19 20 (Büro), 079 715 94 96 (Winterthur / Islikon) oder 079 714 14 98 (Dübendorf) zu informieren. Es muss in jedem Fall ein Polizeirapport veranlasst werden. Das Unfallprotokoll muss in jedem Fall ausgefüllt und bei Fahrzeugrückgabe dem Vermieter sofort übergeben werden. Wählt der Mieter einen anderen Pannendienst als den von uns angegebenen, so gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Mieters.

Mietpreise & -bedingungen

  • Alle Fahrzeuge können mit Fahrausweis Kat. B gefahren werden.
  • Führerausweis und ID oder Pass sind vorzuweisen. (Nur Mieten mit CH Wohnort oder CH Ausweis möglich)
  • Nur Barzahlung möglich.
  • Kaution Fr. 150.–
  • Der Mietpreis und die Kaution müssen im Voraus in
    bar bezahlt werden.
  • Alle Preise sind immer aktuell auf unserer Webseite

Die Fahrzeuge werden vollgetankt und sollten vollgetankt zurückgebracht werden. Der Treibstoff ist nicht in den Mietpreisen enthalten. Es muss eine Tankquittung bei der Rückgabe vorgelegt werden.
Alle unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge.

Bestimmungen

Wird das Fahrzeug ausserhalb der Öffnungszeiten zurückgebracht, so haftet der Mieter für das Fahrzeug bis die All-Time GmbH es entgegengenommen hat. Sowohl bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe wird ein Fahrzeug-Übergabeprotokoll erstellt. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages. Die vereinbarten Zeiten der Übergabe und Rücknahme sind einzuhalten. Bei Verspätungen jeglicher Art muss der Vermieter sofort telefonisch in Kenntnis gesetzt werden. Für die Umtriebe kann der Vermieter pro angefangene Stunde CHF 30.- verrechnen. Anfallende Mehraufwendungen des Vermieters sowie allfällige Schadensersatzansprüche (inkl. damit zusammenhängende Kosten wie bspw. Gerichtskosten oder Anwaltshonorare) von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden vom Mieter getragen. Der Vermieter haftet nicht für die verspätete Fahrzeugübergabe an einen Mieter, wenn diese zurückzuführen sind auf:
  •  Versäumnisse auf Mieterseite;
  • unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbringung der vertraglich festgelegten Leistung nicht beteiligt ist (insbesondere die verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vormieter);
  • höhere Gewalt oder ein Ereignis, welches der Vermieter trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in schriftlicher Form möglich. Bei frühzeitiger Fahrzeugrückgabe hat der Mieter keinen Anspruch auf Mietreduktion. Die verfügbaren Kilometer (Kilometerlimit) sind pauschal im Mietpreis inbegriffen; werden weniger Kilometer gefahren, besteht für den Mieter kein Anspruch auf Rückerstattung bzw. Mietreduktion. Wird das Kilometerlimit überschritten, so werden die weiter gefahrenen Kilometer dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt. Falls Sie bei der Fahrzeugübernahme Mängel bemerken, sind Sie verpflichtet, diese dem Vermieter sofort mitzuteilen und im Übergabeprotokoll schriftlich festzuhalten. Mängel aus normaler Abnutzung sind davon nicht betroffen.

Der Mieter hat das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabetermin und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. In Absprache mit dem Vermieter ist eine Mietverlängerung von maximal 1 Stunde möglich, danach wird eine Halbtagesmiete bis am nächsten Morgen um 7.00 Uhr verrechnet. Schäden, Mängel und andere ausserordentliche Ereignisse sind unaufgefordert zu melden. Nicht gemeldete Schäden werden nachträglich verrechnet.

Ohne schriftliche Bestätigung des Vermieters, ist das Führen des Fahrzeugs nur der auf dem Mietvertrag aufgeführten Person gestattet. Der Mieter/Fahrer bestätigt, über die nötigen Bewilligungen zum Führen der jeweiligen Fahrzeugkategorie zu verfügen. Die Nutzungsberechtigung erlischt mit der im Mietvertrag schriftlich vereinbarten Rückgabe. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Namen und Adressen aller Fahrer bekannt zu geben. Fahrten ins Ausland sind nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gestattet. Bei Auslandfahrten ist der Mieter für die Einhaltung der landesspezifischen Auflagen verantwortlich (wie z.B. Maut/Vignette, Plaketten, Alkoholtester, Bereifung, Warnwesten, CH-Kleber etc.) und hat die Kosten selbst zu tragen. Bei Auslandfahrten übernimmt der Vermieter keine Haftung für die Nichteinhaltung der landesspezifischen Auflagen.

Folgendes Verhalten ist im Rahmen dieses Mietverhältnisses nicht gestattet. Es besteht keine Versicherungsdeckung und der Mieter haftet für jeden Schaden vollumfänglich:

  • Fahrten ins Ausland ohne schriftliche Bewilligung des Vermieters;
  • Fahrten ohne erforderliche Bewilligungen, Lernfahrten, Abschleppfahrten;
  • Schäden im Zusammenhang mit Alkoholkonsums, Betäubungsmittel und/oder Medikamenten;
  • Schäden im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsübertretung und/oder fahrlässigem Verhalten;
  • Fahrten in Nicht-EU Länder sowie in Krisen- und Kriegsgebiete;
  • Geländefahrten, Rennen und Motorsport-Veranstaltungen;
  • Unsachgemässer Gebrauch im Allgemeinen;
  • Weitervermietung und Überlassen des Fahrzeugs an Dritte (auch an Familie, Bekannte etc.);
  • Entgeltliche oder gewerbliche Personen-/Warentransporte aller Art;
  • Selbständige Reparaturen des Fahrzeugs, der Ausstattung und des Zubehörs;
  • Der Mieter ist für alle anfallenden Kosten wie Schäden, Selbstbehalte, Mehrkilometer, Mietverlängerung etc. haftbar;
  • Rauchen im Fahrzeug ist untersagt (bei Missachtung wird eine komplette Innenreinigung und ein Minderwert von CHF 500.- verrechnet);
  • Für grobfahrlässige Schäden und Folgeschäden, die nicht mit einem Kollisionsschaden in Verbindung gebracht werden, haftet der Mieter vollumfänglich (z.B. für unsachgemässen Gebrauch, Falschbetankung, Überladung des Fahrzeugs, falsche oder unterlassene Ladesicherung etc.).

Der Mieter haftet ausnahmslos für alle Schäden am und im Fahrzeug, sowie für alle Schäden am Zubehör, welche nicht im Protokoll bei Übernahme des Fahrzeugs aufgeführt sind.

Der Mieter haftet vollumfänglich für Schäden aus unsachgemässer/grobfahrlässiger Benutzung, wie z.B. Motorschaden, Getriebeschaden, Kupplungsschaden etc. Auch bei Schäden durch nicht sachgemässe Bedienung, wie z.B. beim 3-Seiten Kipper (siehe Erklärvideo), haftet der Mieter vollumfänglich.

Sollten verdeckte oder unbemerkte Mängel / Schäden innert 24 Stunden nach erfolgter Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vermieter festgestellt werden, so hat dieser das Recht, den Mieter zu belangen und ihn entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.

Für Schäden, die von der Vollkaskoversicherung gedeckt sind, haftet der Mieter im Rahmen der aufgeführten Selbstbehalte. Folgende Selbstbehalte sind im Schadenfall durch den Mieter zu tragen:

CHF 2000.- pro Schadenfall: Wagenpanne im Ausland

CHF 2000.- pro Schadenfall: bei Haftpflichtschäden Elementar-, Wild- und Glasschäden (inkl. Bonusverlust)

CHF 2000.- bei Diebstahl des Mietfahrzeugs

CHF 2000.- bei Schäden am Mietfahrzeug (inkl. Bonusverlust und Mietausfallentschädigung)

Bei allen Anhängern wie auch Tiefkühl- & Kühlanhänger ist der Mieter im Pannen- oder Schadensfall (Diebstahl, Vandalismus etc. eingeschlossen) vollumfänglich für den Schaden haftbar.

Die Zahlungsfrist für Selbstbehalte und Rechnungen beträgt 20 Tage. Für Mahnungen, Inkasso und/oder Betreibungen wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 200.- erhoben (pro Schritt). Verzugszins ab Zahlungsverzug 5%.
Die Haftungsfreistellung bzw. die Versicherungsdeckung entfällt insbesondere, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Der Mieter haftet diesfalls vollumfänglich. Regressansprüche bleiben vorbehalten. Die Vermieterin hält sich das Recht vor, den Mieter für allfällige von der Versicherung nicht gedeckte Schäden haftbar zu machen. Darunter fallen Schäden am Fahrzeug, an Felgen und Reifen, Motor und Getriebeschäden sowie auch mechanische und elektronische Schäden etc., welche durch nicht ordnungsgemässes Fahren entstanden sind. Für Unfälle bzw. Schäden, welche durch Grobfahrlässigkeit (wie nicht ordnungsgemässes Fahrverhalten bei Regen, Schneefall, Eisglätte, Hagel, zu nahem Auffahren, Missachtung der Fahrzeughöhe, Überladung etc.) und/oder aufgrund von Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonsum aller Art und aufgrund von illegalem Verhalten verursacht werden, haftet der Mieter.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist Sache des Mieters.

Versicherung und Transportvorschriften sind Sache des Mieters. Der Mieter muss Nutzlast, Dachlast, Anhängelast usw. gemäss Wagendokumenten einhalten. Eine Transportgüterversicherung besteht nicht und muss, wenn gewünscht, durch den Mieter abgeschlossen werden.

Treibstoffkosten sind nicht im Mietpreis enthalten. Das Fahrzeug wir dem Mieter vollgetankt übergeben und muss vollgetankt, inkl. Quittung an den Vermieter retourniert werden. Muss das Fahrzeug durch den Vermieter nachgetankt werden, werden CHF 3.00 pro 10 km berechnet. Der Betrag für allfälliges Nachtanken ist sofort geschuldet.

Der Mieter haftet vollumfänglich für allfällige Bussgelder und/oder Gebühren (wie z.B. Kraftstoffgebühren, Mautgebühren-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und sonstige Strafgebühren). Zusätzlich wird pro Ereignis eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- erhoben.

Der Mieter verpflichtet sich, Öl- und Kühlerwasserstände, Reifen und Beleuchtung regelmässig zu prüfen und bei Notwendigkeit in Ordnung zu bringen. Regelmässig heisst, alle 2’000 km. Der Vermieter vergütet belegte Aufwendungen bis CHF 100.00. Bei Aufleuchten von Warnleuchten (wie z.B. der Ölleuchte oder der Kühlerwasserleuchte) muss die Weiterfahrt unverzüglich gestoppt und das Fahrzeug in Ordnung gebracht werden. Nur folgendes Öl darf nachgeleert werden: 5W30 / 1 Liter. Rotes und blaues Kühlerwasser darf nicht gemischt werden. Meldet der Bordcomputer einen niedrigen Adblue-Stand, muss dies bei der nächstgelegenen Möglichkeit wieder aufgefüllt werden. Wird Adblue nicht nachgefüllt, fällt der Motor ins Notlaufprogramm. Die maximale zu erreichende Geschwindigkeit beläuft sich auf ungefähr 10km/h.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände und Wertsachen des Mieters (z.B. bei Diebstahl oder Beschädigung). Der Mieter hat selbst für eine adäquate Versicherung zu sorgen.

Die Fahrzeuge müssen im Innenraum wie auch in der Fahrerkabine besenrein zurückgebracht werden.
Brückenfahrzeuge müssen nach dem Gebrauch durch den Mieter innen sowie aussen gereinigt zurückgebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ladefläche sauber mit dem Besen gereinigt oder falls nötig mit Wasser abgespritzt wird (vor allem beim Transport von Beton). Das Mitführen von Haustieren ist gestattet, jedoch dürfen die Haustiere nicht auf die Polster. Sollten die Polster voller Tierhaare oder Flecken sein, müssen diese durch den Mieter vor der Rückgabe gereinigt werden. Für Schäden an Haustieren übernimmt der Vermieter keine Haftung. Bei einer ausserordentlich starken Verschmutzung, zum Beispiel der Polster, Kabine, Laderaum oder Brücke, verrechnen wir die Arbeiten zusätzlich nach Aufwand. Nachreinigungen durch uns werden nach Aufwand mit CHF 80.- pro Stunde verrechnet, mindestens jedoch mit CHF 80.-.

Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust von Fahrzeug/Schlüssel/Zubehör, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Bei jedem Ereignis ist sofort der Vermieter zu informieren. Alle relevanten Dokumentationen und Unterlagen sind unverzüglich dem Vermieter einzureichen.

Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort den Sachverhalt mit Fotos zu dokumentieren und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss das im Fahrzeug vorhandene, europäische Unfallprotokoll ausgefüllt werden, dabei ist auch der Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge aufzunehmen.

Bei selbstverschuldeten Pannen und Schäden (z.B. Reifenschäden durch Kollision mit Randsteinen, Schlüsselverluste oder -defekte, Lieferung des Ersatzschlüssels Pannen aufgrund von falsch verwendetem Treibstoff, Schäden durch Licht brennen lassen, etc.) werden die entstehenden Kosten vollumfänglich an den Mieter weiterverrechnet und im Schadensfall wird eine Umtriebspauschale von Fr. 250.- erhoben werden.

Reparaturen über CHF 100.- (Ausnahmen, siehe unten) und Mängel, die der Mieter nicht selber beseitigen muss, sowie notwendige Reparaturen hat der Mieter umgehend dem Vermieter zu melden und die Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Da die Fahrzeuge in der Regel unter Werksgarantie stehen, ist eine Vertragswerkstatt aufzusuchen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln und Reparaturen (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache des Vermieters notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Original-Quittungen erstattet, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen sind. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.

Bei Reifenschäden durch den Mieter ist dieser vollumfänglich für die Reparatur und den Ersatz des oder der Reifen(s) verantwortlich. Bei bereits abgenutzten aber noch verkehrstauglichen Reifen müssen gemäss dem geltenden Strassenverkehrsgesetz bei einem Reifenschaden beide Reifen (auf der gleichen Achse; hinten oder vorne) ersetzt werden. Der Mieter oder die Mieterin ist selbst dafür verantwortlich, neue und gleichwertige Reifen zu organisieren. Für die Montage kann unter Umständen ein Pannenservice durch den Vermieter organisiert werden. Die entstehenden Kosten werden an den Mieter weiterbelastet.

Der Mieter haftet ausnahmslos für alle Schäden am und im Fahrzeug, sowie für alle Schäden am Zubehör, welche nicht im Protokoll bei Übernahme des Fahrzeugs aufgeführt sind.

Der Mieter haftet vollumfänglich für Schäden aus unsachgemässer/grobfahrlässiger Benutzung, wie z.B. Motorschaden, Getriebeschaden, Kupplungsschaden etc. Auch bei Schäden durch nicht sachgemässe Bedienung, wie z.B. beim 3-Seiten Kipper (siehe Erklärvideo), haftet der Mieter vollumfänglich.

Sollten verdeckte oder unbemerkte Mängel / Schäden innert 24 Stunden nach erfolgter Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vermieter festgestellt werden, so hat dieser das Recht, den Mieter zu belangen und ihn entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet einen Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter haftet nicht für dem Mieter und den Insassen entstandene Schäden und Aufwendungen jeglicher Art. Der Mieter hat kein Anrecht auf Mietreduktion.

Die Versicherungen und Pannenservice gelten in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten ohne Russische Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan und Kasachstan. Bei Pannen ist sofort der Vermieter zu informieren. Der Pannenservice und/oder Abschleppservice wird direkt durch die Versicherung des Vermieters organisiert. Kosten für Pannen- und/oder Abschleppservice, welche nicht durch die Versicherung organisiert und getragen werden, sind vollumfänglich vom Mieter zu tragen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet einen Ersatzwagen zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter haftet nicht für dem Mieter und den Insassen entstandene Schäden und Aufwendungen jeglicher Art. Der Mieter hat kein Anrecht auf Mietreduktion. Es besteht ein Anrecht auf europaweit abgedeckten Pannenservice durch die Versicherungsgesellschaft. Eine Garantie für eine Reparatur wird durch den Vermieter nicht übernommen. Im Pannenfall ist die Mobilität des Mieters über die Versicherungsgesellschaft in den meisten europäischen Ländern garantiert.

Jede Haftung des Vermieters für sich und die von ihm eingesetzten Hilfspersonen gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.

Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Jegliche Änderung und/oder Ergänzung des Mietvertrages und/oder der vorliegenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Vermieterin.

Fassung vom [22.02.2022]